Wer sind wir

Atres.org wurde am 6. Juni 2012 gegründet und ist ein Verein, der den Schutz der wirtschaftlichen und allgemeinen Interesse von Eigentümern von Zweitwohnungen, derer die es werden wollen und all derer, die im Baubereich im Kanton Tessin, bezweckt arbeiten. Mit der Unterstützung der eigenen Mitglieder verteidigt atres.org die Interessen der Kategorie bei den Beziehungen mit den öffentlichen, halbstaatlichen und privaten Organisationen.

Vorstand

  • Renza De Dea, Locarno, Präsident
  • Franco Forzoni, Locarno, Vize-Präsident
  • Alessandra Pellegri, Ascona, Sekretärin un Kassiererin
  • Mauro Bazzi, Locarno, Mitglied
  • Gianfranco Cotti, Locarno, Mitglied
  • Massimo Frizzi, Muralto, Mitglied
  • Pierluigi Garlandini, Locarno, Mitglied
  • Pamela Regazzi Märki, Muralto, Mitglied
  • Angelo Vitali, Cadenazzo, Mitglied

Statuten

  • Firma Sitz und Zweck
  • Eigenschaft des Mitglieds
  • Finanzen und Haftung
  • Organe
  • Bestimmungen
  • Offizielle Dokumente

1. Firma, Sitz und Zweck

1.1 Name und Sitz

1.1.1 Unter der Firma “atres.org – associazione ticinese residenze Residence – Tessiner-Verein Zweitwohnungen – Association tessinoise Residences secondaires – Ticino association second homes” wird ein Verein gemäss den Art. 60 ff ZGB gegründet, mit unbeschränkter Dauer.

1.1.2 Der Sitz des Vereins ist in Locarno.

1.2 Zweck und Mitgliedschaften

1.2.1. Der Verein bezweckt den Schutz der allgemeinen und wirtschaftlichen Interessen der Eigentümer von Zweitwohnungen im Kanton Tessin, insbesondere was die Unterstützung und Verteidigung der Interessen dieser Kategorie im Verhältnis mit den öffentlichen, halbstaatlichen und privaten Stellen anbelangt. Darüber hinaus nimmt sich der Verein vor, die Mitglieder zu informieren und zu unterstützen, insbesondere die Eigentümer, Nutzniesser oder Begünstigte eines Wohnrechtes betreffend ein Grundstück gemäss Art. 655 ZGB zu Zweitwohnzwecken im Kanton Tessin. Angesichts der obengenannten Zwecke, beabsichtigt der Verein, mit anderen Vereinen und Stellen der Kategorie zusammenzuarbeiten, kantonale, nationale und internationale, an Iniativen teilzunehmen, die die obengenannten Themen betreffen, an den Arbeiten der Institutionen teilzunehmen, die politische Tätigkeit jedoch zu unterlassen.

1.2.2 Der Verein ist unabhängig und konfessionslos.

1.2.3 Er kann sich an Dachverbänden und Föderationen teilnehmen. Diese Teilnahmen werden vom Komitee beschlossen.


2. Eigenschaft des Mitglieds

2.1 Mitglieder

2.1.1 Mitglieder des Vereins sind die natürlichen und juristischen Personen, Schweizer oder Ausländer, welche am Vereinszweck und an der geförderten Tätigkeit interessiert sind, welche erklären, am Verein teilnehmen zu wollen und sich verpflichten, an der Verwirklichung der Zwecke desselben beizutragen.

2.2.1 Die Eigenschaft als Mitglied wird mit einem Zulassungsgesuch erworben, das vom Komitee angenommen wird und mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Im Falle von Verweigerung eines Zulassungsgesuches, kann der Kandidat, innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung, beantragen, dass seine Zulassung von der Generalversammlung bei der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzung neu überprüft und entschieden wird. Sollte die nächste Generalversammlung beim Erhalt des Wiederüberprüfungsgesuches von seiten des Kandidats bereits einberufen worden sein, wird die Angelegenheit in der darauffolgenden Sitzung behandelt.

2.3.1 Die Eigenschaften als Mitglied gehen verloren bei:

  • Nichtbezahlung des Mitglieder-beitrages innert der von der Generalversammlung, auf Vorschlag des Komitees, festgelegten Fristen;
  • Austritt;
  • Tod;
  • Ausschluss, als Disziplinar-massnahme gegenüber dem Mit-glied, das gegen die Vereins-interessen handeln sollte oder der genauen Verpflichtungen, die in diesen Statuten festgelegt sind, verstossen sollte; der Ausschluss eines Mitglieds wird von der Versammlung beschlossen, auf Vorschlag des Komitees, und verlangt die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


3. Finanzen

3.1 Finanze

3.1.1 Der Verein sorgt für die eigenen Bedürfnisse durch:

  • Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der jährlichen Versammlung, auf Vorschlag des Komitees, beschlossen wird;
  • eventuele öffentliche und private Beiträge;
  • die Gewinne, die eventuell bei Freizeitveranstaltungen oder Veranstal-tungen von allgemeinem Interesse erzielt werden;
  • die freiwilligen Beiträge der Mitglieder, Vermächtnisse und Schenkungen.

3.2 Haftung

3.2.1 Der Verein haftet für die eigenen Verpflichtungen nur mit dem eigenen Vermögen. Es werden keine zusätzlichen Überweisungen geschuldet.

3.2.2 Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.


4. Organe

4.1 Die Organe des Vereins sind :

  • die Generalversammlung;
  • das Komitee;

4.2 Generalversammlung

4.2.1 Grundsätze:

  • Die Generalversammlung stellt sich aus allen Mitgliedern zusammen und ist das oberste Organ des Vereins.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, das Wort zu ergreifen.
  • Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.
  • Ein Mitglied kann sich bei der Generalversammlung von einem anderen Mitglied vertreten lassen; die bezügliche Vollmacht muss schriftlich erteilt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als 3 Mitglieder, ausser sich selbst, vertreten.
  • Ein Mitglied wird bei Entschlüssen, die sich auf ein privates Interesse oder einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und dem betreffenden Mitglied, seinem Ehegatten, seinen Bruder (oder Schwester), einen Vorfahren oder Nachkommen von ihm beziehen.

4.2.2 Sitzungen

  • Die Generalversammlung tagt einmal jährlich in der ordentlichen Sitzung, in der Regel innert dem Monat Mai.
  • Auf Vorschlag des Komitees können ausserordentliche Sitzungen angesetzt werden, auf Gesuch von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Gesuch der Rechnungsrevisoren.
  • Die Gesuche für ausserordentliche Sitzungen von seiten von mindestens einem Fünftel der Mitglieder müssen schriftlich formuliert werden und an das Komitee gerichtet sein und müssen die Gründe des Gesuches beinhalten und die Liste der Traktanden, die der Generalversammlung unterbreitet werden sollen. Für die Festlegung der Anzahl der Mitglieder ist die Situation im Moment der Eingabe des Gesuches an das Komitee ausschlaggebend.

4.2.3 Einberufung

  • Die Einberufung der General-versammlung erfolgt durch das Komitee.
  • Sollte das Komitee innert vernünftigen Fristen dem von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder von den Revisoren eingereichten Einberufungs-gesuch nicht nachkommen, können die Antragsteller den Richter anrufen, nach erfolglosem Ablauf einer weiteren Frist von deissi Tagen, die dem Komitee schriftlich zugewiesen wird.
  • Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung (Brief, Fax, e-mail) an die Mitglieder und muss das Datum, die Zeit und den Ort der Versammlung angeben und die Traktanden auflisten.
  • die Einberufung muss den Mitgliedern mindesten fünfzehn Tage vor der Versammlung zugestellt werden.

4.2.4 Traktanden

  • Die Versammlung darf, unter Vorbehalt der nachfolgenen Normen, nicht über Gegenstände beschliessen, die nicht ordnungsgemäss in der Traktandenliste aufgeführt sind.
  • Ein Zehntel der aktiven Mitglieder, sowie jeder Rechnungsrevisor kann vom Komitee die Einfügung von Traktanden beantragen, die bei der nächsten Generalversammlung zu unterbreiten sind. Für die Festlegung der Anzahl der Mitglieder ist die Situation im Moment der Einreichung des Gesuches an das Komitee ausschlaggebend.
  • Das Gesuch muss vor der Sendung der Einberufung von seiten des Komitees formuliert werden.
  • Später formulierte Gesuche (d.h. zwischen der Einberugung und der Generalversammlung) können bei der bereits einberufenen Generalversammlung nur mit Zustimmung des Komitees und von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder behandelt werden. Der Beschluss der Generalversammlung darf nur am Anfang der Arbeiten erfolgen.
  • Das Komitee kann am Anfang der Arbeiten der Generalversammlung, mit der Dringlichkeitsklausel, Traktanden unterbreiten, die nicht in der Einberufung vorgesehen waren. Damit diese in der Tagesordnung eingefügt werden können, müssen sie von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern angenommen werden.

4.2.5 Befeugnisse

4.2.5.1. Ausschliessliche Befugnisse der Versammlung sind:

  • die Genehmigung der Statuten sowie deren Revision;
  • die Ernennung des Komitees;
  • die Abberufung des Komitees;
  • die Annahme der Jahresrechnungen;
  • auf Antrag des Kandidaten, im von Art. 2.1.1.2 vorgesehenen Fall, die Zulassung im Verein;
  • auf Antrag des Komitees, der Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Genehmigung des Berichtes des Komitees;
  • die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vereins;
  • die Entscheidung über die Auflösung oder Liquidation des Vereins; in diesem Fall entscheidet sie die Bestimmung ihrer eventuellen Mittel zu Zwecken, die mit diesen Statuten kompatibel sind.

4.2.6 Durchführung der Versammlungen, Art der Stimmabgabe und Quorum

  • Die Versammlung wird grundsätzlich durch den Präsidenten geleitet.
  • Bei statutarischen Ernennungen, oder wenn es die Mehrheit der Mitglieder verlangt, wird die Versammlung einen Tagespräsidenten bestimmen. Der Tagespräsident muss nicht unbedingt Mitglied sein.
  • Die Versammlung selbst wird bei Eröffnung der Diskussion zwei Stimmenzähler bestimmen. Die Stimmenzähler müssen nicht unbedingt Mitglieder sein.
  • Die Versammlung ist rechtlich gegründet unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  • Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, ausser wenn eine andere Art beschlossen wird; bei Stimm-gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  • Die Änderung der Statuten, der Ausschluss eines Mitglieds, das Gesuch um eine besondere Revision, die Annahme von Traktanden, die von einem Zehntel der Mitglieder oder einem Rechnungsrevisor formuliert wird, die Dringlichkeitsklausel und die Auflösung des Vereins bedürfen die Stimme der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

4.3 Komitee

4.3.1 Grundsätze

  • Das Komitee stellt sich aus einem Präsidenten und von weiteren zwei bis weiteren zehn Mitgliedern zusammen.
  • Alle Mitglieder des Komitees müssen Vereinsmitglieder sein.
  • Der Präsident und die Mitglieder des Komitees werden von der Generalversammlung für 3 (drei) Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt solange die Generalversammlung sie wiederbestätigt oder neue Wahlen vornimmt. Vorbehalten bleiben Rücktritte und Abberufungen. Die neuen Komiteemitglieder führen das Mandat derjenigen, die ersetzt werden, zu Ende. Die Wiederwahl der Komiteemitglieder ist für eine Höchstperiode von fünf aufeinanderfolgenden Mandaten zulässig. Nach einer Pause von einer Länge eines Mandates ist die Wiederwahl für die obenfestgelegte Höchsdauer zulässig.
  • Das Komitee muss aus seiner Mitte einen Präsidenten, eine Vize Präsidenten und einen Sekretär-Kassierer bestimmen. Die Funktion des Sekretärs und des Kassierers können getrennt sein. Im Übrigen konstituiert und organisiert sich selbständig.
  • Die Rücktritte eines Komiteemitglieds müssen schriftlich erfolgen. Sollte die Anzahl der Mitglieder unter dem in den Statuten festgelegten Minimum fallen, so bleibt das zurückgetretene Mitglied im Amt bis zu seiner Ersetzung von seiten der Generalversammlung.

4.3.2 Befeugnisse

Befugnisse des Komitees sind:

  • die Wahl, aus seiner Mitte, des Präsidenten, des oder der Vize Präsidenten, bis zu einer Anzahl von maximal drei;
  • die Wahl in seiner Mitte des Sekretärs-Kassierers;
  • die Festlegung der Aufgaben und der eventuellen Entschädigung des Sekretärs-Kassierers, sowie eventueller spezieller Beauftragter oder externer Spezialisten;
  • die Einberufung der General-versammlung und die Festsetzung der Traktanden in der Tagesordnung;
  • der Beitritt des Vereins an Dachverbänden oder Föderationen und die Ernennung von Delegierten an diesen Vereinen;
  • die Einsetzung eventueller Kommis-sionen für die Studie besonderer Probleme und die Ernennung der bezüglichen Mitgleder;
  • die Festlegung und die Erhebung der Vereinsbeiträge;
  • der Beschluss über Gesuche für Neuzutritte
  • die Vorbereitung der Jahresabrechnung innert dem 31. März des darauf-folgenden Jahres und des Budgets innert dem 30. November des vorangehenden Jahres;
  • die Erhaltung der Kontakte zu den politischen und Verwaltungsbehörden und mit den Institutionen allgemein;
  • alle anderen Befugnisse, die nicht an die Versammlung delegiert sind.

Der Sekretär-Kassierer verfasst das Budget und die Jahresabrechnung und kann sich dabei auch von Dritten unterstützen lassen. Er führt die Bankverbindungen, die auf den Verein lauten, und schlägt dem Komitee die eventuelle Eröffnung von neuen Beziehungen oder die Schliessung der bestehenden vor.

4.3.3 Sitzungen

  • Das Komitee tagt auf Einladung des eigenen Präsidenten, jedes Mal, wenn es die Tätigkeit erfordert. Darüber hinaus kann jedes Mitglied des Komitees, mit schriftlicher Mitteilung der Gründe, beantrange, dass der Präsident, kurzfristig, eine Sitzung einberuft.
  • Während der Sitzung ist jedes Mitglied des Komitees berechtigt, Auskünfte in bezug auf alle Geschäfte des Vereins zu erhalten.
  • Für die Gültigkeit der Sitzung bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
  • Die Beschlüsse des Komitees sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden angenommen werden. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des Präsidenten doppelt.
  • Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Sekretär unterschrieben wird.
  • Bei wiederholten nicht entschuldigten Abwesenheiten von den Komiteesitzungen, ist dieses berechtigt, den Ausschluss des Mitgliedes vom Komitee selbst zu beschliessen.

4.3.4 Vertretung des Vereins und Zeichnungs-recht

  • Das Komitee vertritt den Verein gegenüber Dritten.
  • Der Verein wird gegenüber Dritten durch die Kollektivunterschrift des eigenen Präsidenten, bzw. im Falle seiner Abwesenheit, des Vize Präsidenten, mit dem Sekretär oder einem Mitglied gebunden.


5. Verschiedene Bestimmungen


5.1 Das Geschäftsjahr entspricht dem zivilen.
5.2 PFür alles, was nicht von diesen Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen der Art. 60ff ZGB.
5.3 Eventuelle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, sowie innerhalb der Vereinsorgane können mit einem Schlichtungsverfahren gelöst werden. Es bleibt das Recht vorbehalten, rechtliche Schritte zu unternehmen, um Verwirkungs- oder Verjährungsfristen zu wahren, die anders nicht aufgeschoben werden können. Der zuständige Gerichtsstand ist das ordentliche Gericht erster Instanz beim Sitz des Vereins.


Offizielle Dokumente

Diese Statuten wurden von der Gründungs-versammlung der atres.org am 6.06.2012 abgestimmt und gutgheissen.

Lade die Statuten herunter (PDF)